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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holz Hahn GmbH, 3911 Rappottenstein (Im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt.) Stand vom 1.10.2022


1    Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AG) und dem Auftragnehmer gelten die Österreichischen Holzhandelsusancen
unter Berufung auf diese Usancen, sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn bei Folge- oder Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Stillschweigen des AGs gilt jedenfalls als Zustimmung.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Abänderung dieser Bedingungen oder der in ihnen vorgesehenen Bestimmungen haben ausdrücklich und in Schriftform zu folgen. Soweit Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden AGB vor.

2    Stellvertretung
Der Auftragnehmer ist ohne weitere Information berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.

3    Angebote
Alle Angebote des Auftragnehmers sind ausdrücklich freibleibend oder unverbindlich und werden erst durch die Auftragsbestätigung sowie die Absicherung des Geschäftes durch eine Versicherung gegen Forderungsausfälle bindend. Für den Fall, dass eine zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bestehende Versicherung gegen Forderungsausfälle bis zur Auslieferung der Ware aufgehoben wird (Limitaufhebung oder Limitkürzung), hat der Auftragnehmer das Recht, von der Vereinbarung ohne weitere Ansprüche des AG einseitig zurückzutreten.

4    Lieferung/Leistung
Vom Auftragnehmer genannte Lieferfristen sind freibleibend. Dennoch verbindlich vereinbarte Liefertermine -u. fristen bedürfen der Schriftform oder der sicheren elektronischen Signatur und beginnen mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragserteilung. b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum, an dem eine vor Lieferung der Ware/Dienstleistung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit eintrifft. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, wie insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten des Auftragnehmers sowie Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände, welche dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer noch offene Lieferzusagen zu stornieren oder die etwaige Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern.
Vollständige Vertragserfüllung tritt bei Lieferung (Unterschrift auf Lieferschein) ein. Auch bei frachtfreier Lieferung (CPT) erfolgt die Lieferung auf Gefahr des AG. Sollte die Lieferung mangels Zufahrtsmöglichkeit oder anderer Rahmenbedingungen erschwert oder unmöglich sein, hat der AG die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Angaben über das Gewicht sind für den Auftragnehmer unverbindlich und beziehen sich nur auf die Frachtberechnung. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials erfolgt durch den AG. 
5    Haftung
Ist der AG Konsument im Sinne des KSchG, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der AG Unternehmen/Unternehmer bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gelten ausschließlich die im Folgenden dargestellten Regelungen: Der AG muss die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit kontrollieren. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen, es sei denn bei Übernahme/Übergabe war keine entscheidungsbefugte Person anwesend. In diesem Fall hat der AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen die Mängel schriftlich unter genauer Angabe von Charge/Paketnummer etc. geltend zu machen.
Durch etwaige Mängelbehebungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder gehemmt.
Vorschläge des Auftragnehmers zur Bereinigung von Reklamationen sind stets unverbindlich und bedeuten zu keinem Zeitpunkt ein Anerkenntnis der Reklamation. Berechtigte Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden haben Vorrang gegenüber allen anderen Rechtsbehelfen, insbesondere einem Anspruch auf Preisminderung und Wandlung. Die angemessene Frist zur Behebung gerechtfertigter Mängel beträgt jedenfalls die für die Durchführung der bemängelten Leistung vereinbarten Frist. Kann die Mängelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des AGs erfolgen, so ist nach Weisung des Auftragnehmers der Auftragsgegenstand an den Auftragnehmer zu übersenden.
Im Anwendungsbereich des KSchG wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Außerhalb dieses Bereiches besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei grobem Verschulden des Auftragnehmers, nicht allerdings für Mängelfolge- oder sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für Betriebsausfall oder sonstige, mittelbare Schäden. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen ausgehandelt. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
Der Anspruch des AGs auf Schadenersatz erlischt außerhalb des Wirkungsbereiches des KSchG 3 Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung und Kenntnis von Schaden und Schädiger spätestens aber ein Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Stückgenaue Bestellungen werden entsprechend genau geliefert. Bei anderen Bestellarten, wie z.B. „paketweise“ bilden Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen keinen Reklamationsgrund.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

6    Geheimhaltung / Datenschutz / Werbung
Gemäß § 23 des Datenschutzgesetzes informiert der Auftragnehmer darüber, dass folgende Daten für Zwecke des Rechnungswesens und zur Planungs- und Terminbearbeitung automatisationsunterstützt verarbeitet werden: Namen, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Mobiltelefonnummer und Email-Adresse, Bestell-, Auftrags- und Rechnungsdaten, Liefer- und Zahlungskonditionen, Umsatz, Ansprechpartner im Unternehmen sowie Anlieferungszeiten. Diese Daten werden vom Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind gemäß § 20 Datenschutzgesetz zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AGs berechtigt, auf allen Werbemitteln/Werbemaßnahmen des Auftragnehmers auf die Vertragsbeziehung zum AG (Referenz) hinzuweisen, ohne dass dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der AG gibt mit der Beauftragung des Auftragnehmers sein Einverständnis, dass dieser Werbematerial, Informationen über Neuerungen und Angebote zusendet.
Werden vom AG Unterlagen oder Leistungen erstellt und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser dem Auftragnehmer im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart.

7    Rechnungslegung
Zahlungsfristen werden im Angebot vor Vertragsabschluss bekanntgegeben. Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen, etwaige Mindermengenzuschläge sowie die sich ergebende Umsatzsteuer werden detailliert im Angebot aufgeschlüsselt.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wurde oder der Auftragnehmer anderweitig über den Betrag verfügen kann. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind vor Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren und mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. Nachteile aus Wechselkursänderungen von Devisen gehen ausschließlich zu Lasten des AG.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zu erbringende Lieferung oder Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AGs liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher Informationen durch den AG.  Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit.
Eine Aufrechnung durch den AG ist ausgeschlossen, außer die Regelungsinhalte des KSchG regeln diesen Sachverhalt anders.
Der Auftragnehmer ist frei, Provisionsvereinbarungen mit am gegenständlichen Vertrag direkt oder indirekt beteiligten Personen oder Unternehmen zu treffen. Der AG muss über die Vereinbarungen nicht informiert werden.
Der AG erklärt sich ausdrücklich mit elektronischer Rechnungslegung einverstanden.

8    Zahlungsverzug des AGs
Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn der AG Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ist der AG verpflichtet, die aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des AGs zunächst auf ältere Schulden desselben anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen gegen jedwede Ansprüche oder Forderungen, insbesondere aus für andere Aufträge gewidmeten oder umgewidmeten Zahlungen aufzurechnen.
Sollten dem Aufragnehmer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AGs in Frage stellen, insbesondere wenn der AG die Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu verändern.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
Sind zwischen dem Auftragnehmer und dem AG Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld, einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen ohne weitere Nachfristsetzung fällig, wenn der AG auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Erfolgt keine Zahlung lt. Vereinbarung werden keine weiteren abschließenden Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang durchgeführt.


9    Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem AG Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für den Fall der Vermischung mit gleichartigen Waren des AGs.
Der AG ist zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nicht berechtigt. Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Für alle Unkosten, welche der Auftragnehmer zur Abwendung einer solchen Pfändung aufwenden muss, haftet der AG.
Der AG tritt für den Fall des Verkaufs des Vorbehaltsguts die gesamte Kaufpreisforderung, die ihm gegen den kaufenden Dritten zusteht, vollinhaltlich an den Auftragnehmer als Vorbehaltsverkäufer ab, wobei diese Abtretung auch sämtliche Nebenforderungen (Zinsen und dergleichen) umfasst. Im Falle einer Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware entsteht Miteigentum des Auftragnehmers am Produkt nach dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Rohstoffe (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware einzuziehen. Gegenüber Konsumenten als AG darf der Auftragnehmer dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des AGs seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der AG unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
Der AG ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der AG haftet weiters für jede Beschädigung oder Vernichtung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, gleichgültig, ob der Schaden durch ihn oder dritte Personen bewirkt wurde. Von der Übergabe der Ware an trifft den AG diesbezüglich Gefahr und Zufall. Der AG verpflichtet sich zudem, die Waren, solange sie Eigentum des Auftragnehmers sind, ausreichend und angemessen gegen sämtliche Risiken zu versichern und den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den AG zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der AG. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Auftragnehmer gegenüber unternehmerischen AG freihändig und bestmöglich verwerten.

10    Vertragsdauer/Rücktritt/Kündigung
Grundsätzlich besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen (AGV) geschlossen wurden, ein Rücktrittsrecht. Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage: a) im Falle eines Werkvertrages ab dem Tag des Vertragsabschlusses und b) im Falle eines Kaufvertrages ab dem Tag der Übergabe der Ware. Damit der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, muss er den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über seinen Entschluss, den außerhalb des Geschäftsraumes geschlossenen Vertrag zu widerrufen, an die Firmenanschrift des Unternehmens (siehe Firmenpapier) informieren. Wenn der AG diesen Vertrag widerruft, zahlt der Auftragnehmer dem AG alle Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der AG eine andere Art der Lieferung als die vom Auftragnehmer angebotene günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurück, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Auftragnehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis der Auftragnehmer die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der AG den Nachweis erbracht haben, die Waren zurückgesandt zu haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Der AG verpflichtet sich die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der AG den Auftragnehmer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen abgesendet wurden. Der AG trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, die ihrer Beschaffenheit nach normal mit der Post zurückgesandt werden können (paketversandfähige Waren) sowie nicht paketversandfähiger Waren. Bei nicht paketversandfähigen Waren entsprechen die Kosten der der Rücksendung der Waren den ursprünglich ausgewiesenen Versandkosten.
Außerhalb des Wirkungsbereiches des KSchG ist ein Rücktritt vom Vertrag grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Bei Vertragsstornierungen durch den AG ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden samt entgangenem Gewinn, oder eine Stornogebühr in Höhe von 15 % der Bruttovertragssumme zu verlangen.
Unabhängig von sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, gilt das Vertragsverhältnis als beendet. Für den Fall, dass zwingende gesetzliche Vorschriften einer Vertragsauflösung entgegenstehen, gilt als vereinbart, dass weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen des AG geleistet werden.


11    Rechtswahl / Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Zustandekommen, Anfechtung oder Nichtigkeit gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UNCISG). Die Anwendung des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht auch örtlich zuständig. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des AGs zu klagen. Für Konsumenten gelten die entsprechenden rechtlichen Vorschriften.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 3911 Rappottenstein.
 
12    Schlussbestimmungen
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Allgemeine Transportbedingungen der Firma Holz Hahn GmbH, 3911 Rappottenstein (Im Folgenden kurz "Auftraggeber“ oder „AG" genannt.) Stand vom 1.10.2022


1.    Allgemeines
Diese Allgemeinen Transportbedingungen (ATB) gelten für alle Transport- und Speditionsaufträge, die vom AG erteilt werden. Diese ATB gelten auch für Unternehmen, die Waren aus dem Werk des AGs mit eigenen Fahrzeugen abholen bzw. Dritte damit beauftragen (Selbstabholer). Auftragnehmer und Selbstabholer werden im Folgenden „Dienstleister“ bezeichnet.

2.    Beförderungsvertrag
Der Dienstleister übernimmt es, auf Anforderung des AG unter Einhaltung einer abgestimmten rechtzeitigen Vorlaufzeit ausreichend und geeigneten LKW-Laderaum zu stellen und für die Beförderung und Ablieferung zu sorgen. Die Anforderung kann mündlich oder schriftlich (einschließlich Fax und E-Mail) erfolgen und ist auch ohne Bestätigung des Dienstleisters verbindlich. Terminvorgaben seitens des AG sind verbindlich.

3.    Vertragserfüllung
Für die Erfüllung eines Auftrages dürfen nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die für die Transportdurchführung geeignet sind. Die Fahrzeuge müssen allen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der berührten Staaten entsprechen und es müssen alle für den Transport notwendigen Genehmigungen vorliegen. Die Fahrzeuge sind auch nach den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen (z.B. Langgutfuhrtafel bei Überlängentransport).

4.    Technische Voraussetzungen
Alle Transportmittel müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Insbesondere müssen die Ladeflächen und Laderäume des LKW rückstandsfrei sein.

5.    Sorgfaltsvorschriften
Dem Dienstleister bzw. dessen Gehilfen (Fahrer) obliegt die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verladung sowie die Befestigung des Ladegutes am LKW mittels technisch einwandfreien Zurrgurten in der erforderlichen Zahl oder mittels anderer geeigneter Hilfsmittel. Der Dienstleister hat dabei die erhöhten Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen und fachlich qualifizierten Transporteurs walten zu lassen. Zurrgurten sind in der notwendigen Anzahl vom Dienstleister mitzuführen und müssen eine Vorspannkraft (STF) von mindestens 500 daN gemäß EN 12195-2 aufweisen. Bei der Verwendung von Zurrgurten zur Ladungssicherung sind zur Vermeidung von Beschädigungen des Ladegutes zwischen Gurt und Ladegut Kantenschutzwinkel einzulegen.

6.    Beladetätigkeit
Zur Beladetätigkeit gilt Folgendes als vereinbart: Der AG verlädt mit seinen eigenen Staplerfahrzeugen das Ladegut auf die Ladefläche des jeweiligen Transportfahrzeuges des Dienstleisters. Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Dienstleister über. Für sämtliche Schäden, die auf Umstände nach dem Zeitpunkt des Abstellens des Ladegutes auf der Ladefläche zurückzuführen sind, haftet der Dienstleister. Sämtliche für die gesetzlich vorgeschriebene Ladegutsicherung notwendigen Materialien hat der Führer des Transportfahrzeuges mitzunehmen. Die Ladegutsicherung ist durch den Führer des Transportfahrzeuges entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Der Führer des Transportfahrzeuges ist nach Ende des Ladevorganges für die Abholung eines eventuell angepassten Lieferscheines im Büro des AGs verantwortlich.

7.    Ladezeiten
Die Ladezeiten für Transporte sind im Betrieb des AGs von Montag bis Donnerstag von 7:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 7:00 bis 12:00 Uhr. Andere Ladezeiten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

8.    Terminvorgaben
Terminvorgaben des AG bezüglich Verladung sind verbindlich und daher einzuhalten. Die Nichteinhaltung von Terminvorgaben führt zu einer Rückreihung bis Ladekapazitäten wieder frei sind, diesbezügliche Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Können Terminvorgaben nicht eingehalten werden, so ist dies rechtzeitig unmittelbar dem zuständigen Frachtdisponenten des AGs bekannt zu geben.

9.    Um- und Zuladungen
Um- und Zuladungen, die nicht vom AG angeordnet wurden, sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den AG gestattet.

10.    Frachtpapiere
Es ist verpflichtend ein entsprechender Frachtbrief in 3-facher Ausfertigung auszustellen; die erste Ausfertigung erhält der AG, die zweite begleitet das Gut, die dritte Ausfertigung behält der Frachtführer. Der Frachtbrief ist im Original mit Firmenstempel und Unterschrift des Empfängers zu retournieren und ist Voraussetzung für die Abrechnung der Transportleistung. Sind auf dem Frachtbrief keine mit Gründen versehene Vorbehalte des Dienstleisters vermerkt, so gilt, dass sich das Ladegut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Dienstleister in ordnungsgemäßem Zustand befunden haben. Den CMR-Frachtbrief hat der Führer des Transportfahrzeuges mitzubringen und bei der Anmeldung im Büro abzugeben.

11.    Schäden
Entladeschäden sind vom Dienstleister auf den Beförderungspapieren (Frachtbrief, Lieferschein) mit Beschreibung zu vermerken. Ebenso ist auf diesen Papieren ein eventuelles Hindernis der Frachtausführung anzuführen.

12.    Weitergabe von Verpflichtungen
Für die Weitergabe eines Dienstleistungsauftrages durch den Dienstleister an Subdienstleister wird festgehalten, dass diese im Verhältnis zum AG bloße Gehilfen des Dienstleisters sind und die Anwendung der ATB nicht ausschließt.

13.     Mitarbeiter des Dienstleisters
Für die Ausführung der Transporte darf der Dienstleister nur Fahrer einsetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der berührten Staaten, insbesondere den Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern, zur Ausführung der Transporte berechtigt sind. Arbeitsgenehmigungen sind im Original oder in beglaubigter Kopie mitzuführen. Der AG verlangt zudem die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten.

14.    Spezielle Sicherheitsvorschriften
Spezielle Sicherheitsvorschriften des AGs für das Verhalten auf seinem Betriebsgelände, insbesondere das Tragen von Sicherheitsschuhen und Warnweste bei Verlassen des Fahrzeuges, müssen vom Dienstleister und dessen Gehilfen (Fahrer) beachtet werden. Der Fahrer muss sich bei der Einfahrt auf das Betriebsgelände mit den Sicherheitsvorschriften vertraut machen. Hierzu zählen vor allem die auf dem Firmengelände geltenden Bestimmungen der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie die generelle 10km/h – Beschränkung. Der Dienstleister nimmt zur Kenntnis, dass am gesamten Betriebsgelände ein striktes Rauchverbot gilt. Der Dienstleister informiert sämtliche Gehilfen und Mitarbeiter über die speziellen Sicherheitsvorschriften. 

15.    Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das für den AG sachlich zuständige Gericht als vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht als vereinbart gilt. Klagen gegen den Dienstleister können auch am ordentlichen Gerichtsstand des Empfängers erhoben werden.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Holz Hahn GmbH, 3911 Rappottenstein (Im Folgenden kurz "Auftraggeber“ oder „AG" genannt.) Stand vom 1.10.2022


Abschnitt A: Einkaufsbedingungen Schnittholz

1.    Allgemeines
Die gelieferten Produkte müssen den Holzhandelsusancen und der durch den Lieferanten mittels Auftragsbestätigung bestätigten Qualität entsprechen. In der Bestellung sowie der Auftragsbestätigung werden sämtliche Qualitätsmerkmale festgehalten.

2.    Sortierung
Das gekaufte Schnittholz wird nach den Sortierungsrichtlinien des AGs beurteilt, wobei die Sortierung nur zum Teil den Holzhandelsusancen entspricht.

3.    Ausschuss
Fällt Ausschussmaterial bereits bei der Erstkontrolle bei der Abladung auf, wird das Ausschussmaterial sofort zurückgeschickt auch ohne abgeladen zu werden. Ausschussware, die später bemerkt wird und die an den Lieferanten zurückgeht, wird versandfertig paketiert. Die Ware ist innerhalb von 14 Tagen durch den Lieferanten wieder abzuholen oder es wird mit dem Lieferanten eine Abschlagszahlung separat vereinbart. Eine entsprechende (Foto-) Dokumentation der Ware sowie der zugehörigen Produktzettel erfolgt durch den AG.


4.    Paketierung
Paketierung für frische Ware:
•    Jeden Meter gelattet für Trockenkammer, Lattenstärke min. 22mm,
•    Pakethöhe: max. 120cm
•    Paketbreite: 100-120cm, pro Dimension nur eine Paketbreite machen, keine „schmalen und breiten“
•    Unterleger mind. 6cm Höhe, bei jeder Stapellatte eingelegt, Länge der Unterleger ist gleich die Paketbreite, keine durchgehenden Unterleger über 2 Pakete

Paketierung für trockene Ware:
•    Stabilisierungsleisten so einlegen, dass das Paket auch nach Öffnen der Bündelung stabil bleibt.
•    Pakethöhe: max. 120cm
•    Paketbreite: 100-120cm, pro Dimension nur eine Paketbreite machen, keine „schmalen und breiten“
•    Unterleger mind. 6cm Höhe, mind. 3/Paket, Länge der Unterleger ist gleich die Paketbreite, keine durchgehenden Unterleger über 2 Pakete
•    Ware muss 5-seitig foliert sein

Ware muss mit einem geeigneten Fahrzeug geliefert werden, damit Ware trocken geliefert werden kann.

5.    Bündelung
2-fache Bündelung mit PET-Band ist jedenfalls erforderlich.

6.    Beschriftung
Jedes Paket ist auf der Längsseite mit blauem Spray so zu beschriften, dass es für den Staplerfahrer gut erkennbar ist. Roter Spray ist nicht akzeptabel. Der Text der Beschriftung wird bei der Bestellung bekannt gegeben. Jedes Paket muss stirnseitig eine Paketnummer haben bzw. muss Stückzahl und Dimension angegeben sein. Auf der linken unteren Seite muss für den Staplerfahrer die Dimension erkennbar sein.

7.    Anlieferung
Vereinbarte Liefertermine und Entladezeiten sind einzuhalten.
Die Entladezeiten sind: Mo-Do: 7:00-14:30 Uhr und Fr: 7:00-12:00 Uhr.
Betriebsurlaube und sonstige Annahmesperren werden dem Lieferanten rechtzeitig mitgeteilt.
Der Führer des Transportfahrzeuges erhält im Büro die Information, wo sich die Entladestelle befindet. Der Lieferschein wird vom Staplerfahrer oder einem weiteren Mitarbeiter kontrolliert.

8.    Endfehler/Verschnittlängen
Bei der Sortierung festgestellte Endfehler (Rückkapper) werden bis zu max. 3% der Gesamtlänge akzeptiert. Das zugeschnittene Restmaterial muss zwingend der bestellten Qualität entsprechen. Darüberhinausgehende Endfehler werden zurückgerechnet. Aus produktionstechnischen Gründen ist ein Zurückbehalten dieser Ware zur Besichtigung durch den Lieferanten nicht möglich. Diese Vorgangsweise wird ausdrücklich vom Lieferanten akzeptiert. Verschnittlängen müssen extra paketiert sein. Verschnittlängen werden bis zu einem Anteil von 10 % zu einem verringerten Preis übernommen. Als Verschnittlängen verstehen sich Stücke, die um 0,5 – 1 m kürzer sind als die bestellte Länge. Kürzere Ware kann nicht übernommen werden.

9.    Preise
Unsere Einkaufspreise verstehen sich grundsätzlich frei Werk verzollt.

10.    Rechnungslegung
Die Abrechnung erfolgt im Rechnungsverfahren. Der Lieferant erklärt dazu seine ausdrückliche Zustimmung.




Abschnitt B: Einkaufsbedingungen Rundholz

1.    Sortierung/Vermessung
Die Übernahme, die qualitative Beurteilung und die Mengenermittlung des gelieferten Rundholzes erfolgt im Sägewerk durch das Sortierpersonal mittels staatlich geeichter, elektronischer Messanlage auf Basis der österreichischen Holzhandelsusancen (ÖHU) und gemäß ÖNORM L1021. Für die Qualitätsbeurteilung ist der Zustand des Rundholzes im Zeitpunkt der Sortierung im Sägewerk ausschlaggebend. Die Ergebnisse der Messung und Sortierung sind die Grundlage für die Abrechnung der Lieferung.
Die Sortierung der Ware erfolgt so rasch als möglich nach der Anlieferung, in der Regel innerhalb von 3 Wochen.
Mit Sortierung gilt das Rundholz als übernommen.
Die Vermessung erfolgt nach der Entrindung im Werk ohne Rinde.

2.    Anlieferung
Die Anlieferung von Rundholz ist ausschließlich per LKW und zu folgenden Zeiten möglich: Mo – Do 6:30 bis 17:00 Uhr und Freitag: 6:30 – 12:00 Uhr.
Sofern die Anlieferung des Rundholzes in der Auftragsbestätigung geregelt ist, müssen die angegebenen Liefertermine genau eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Anliefertermine kann es zu verzögerter Sortierung des Rundholzes kommen. Daraus entstehende Lagerschäden an der Ware gehen zu Lasten des Lieferanten. Betriebsurlaube bzw. Annahmesperren werden dem Lieferanten rechtzeitig angekündigt.
Die LKW-Entladung erfolgt selbständig durch den LKW-Lenker und nur in Ausnahmefällen durch die Mitarbeiter des AGs. Der LKW-Lenker muss die entsprechenden Unterlagen für die notwendige Zuordnung der Ladung zu Lieferant, Frächter und Datum dem zuständigen Mitarbeiter übergeben. Bei Auslandslieferungen auch CMR.
LKW müssen direkt auf die Aufgabe der Rundholzsortierung entladen werden, sofern dem LKW-Fahrer nicht ausdrücklich ein Zwischenlager durch das Sortierpersonal zugewiesen wird.
Bloch- und Langholz muss mit dem stärkeren Ende immer in Richtung Betonmauer abgeladen werden.

3.    Preise
Alle Preise werden grundsätzlich frei Werk verzollt vereinbart. Einzelvereinbarung wie z.B. ab Waldstraße werden separat vereinbart.

4.    Rechnung
Die Abrechnung des gelieferten Rundholzes erfolgt sowohl im Gutschriftverfahren als auch im Rechnungsverfahren. Die verwendete Abrechnungsvariante wird separat mit dem Lieferanten vereinbart und der Lieferant erklärt dazu seine ausdrückliche Zustimmung.

5.    Holzdimension
Grundsätzlich wird kein Rundholz stärker als 65 cm Stockdurchmesser angenommen. Der Zopfdurchmesser muss mindestens 14 cm betragen. Holz, das nicht diesen Dimensionen entspricht, wird als Manipulationsholz gewertet.

6.    Reinigung LKW
Der LKW-Lenker muss seinen LKW vor Verlassen des Geländes am Rundholzplatz reinigen, um das Umfeld des Werkes nicht mit Rindenstücken oder anderen Holzbestandteilen zu verunreinigen.