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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Holz Hahn GmbH, 3911
Rappottenstein (Im Folgenden kurz "Auftragnehmer" genannt.) Stand vom
1.10.2022
1 Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden kurz AG)
und dem Auftragnehmer gelten die Österreichischen
Holzhandelsusancen
unter Berufung auf diese Usancen, sofern diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch
dann, wenn bei Folge- oder Zusatzverträgen darauf nicht
ausdrücklich hingewiesen wird. Maßgeblich ist jeweils die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Stillschweigen des AGs gilt jedenfalls als Zustimmung.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein
und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der
verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine
wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach
am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Abänderung dieser
Bedingungen oder der in ihnen vorgesehenen Bestimmungen haben
ausdrücklich und in Schriftform zu folgen. Soweit Verträge
mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes
den folgenden AGB vor.
2 Stellvertretung
Der Auftragnehmer ist ohne weitere Information berechtigt, die ihm
obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu
lassen. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes
Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG.
3 Angebote
Alle Angebote des Auftragnehmers sind ausdrücklich freibleibend
oder unverbindlich und werden erst durch die Auftragsbestätigung
sowie die Absicherung des Geschäftes durch eine Versicherung gegen
Forderungsausfälle bindend. Für den Fall, dass eine zum
Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bestehende Versicherung gegen
Forderungsausfälle bis zur Auslieferung der Ware aufgehoben wird
(Limitaufhebung oder Limitkürzung), hat der Auftragnehmer das
Recht, von der Vereinbarung ohne weitere Ansprüche des AG
einseitig zurückzutreten.
4 Lieferung/Leistung
Vom Auftragnehmer genannte Lieferfristen sind freibleibend. Dennoch
verbindlich vereinbarte Liefertermine -u. fristen bedürfen der
Schriftform oder der sicheren elektronischen Signatur und beginnen mit
dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der
Auftragserteilung. b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden
technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c)
Datum, an dem eine vor Lieferung der Ware/Dienstleistung zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit eintrifft. Ereignisse höherer Gewalt und
sonstige Ereignisse, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers
liegen, wie insbesondere Lieferverzögerungen bei einem
Vorlieferanten des Auftragnehmers sowie Streiks, Aussperrungen und
sonstige Umstände, welche dem Auftragnehmer die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den
Auftragnehmer noch offene Lieferzusagen zu stornieren oder die etwaige
Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern.
Vollständige Vertragserfüllung tritt bei Lieferung
(Unterschrift auf Lieferschein) ein. Auch bei frachtfreier Lieferung
(CPT) erfolgt die Lieferung auf Gefahr des AG. Sollte die Lieferung
mangels Zufahrtsmöglichkeit oder anderer Rahmenbedingungen
erschwert oder unmöglich sein, hat der AG die dadurch entstehenden
Mehrkosten zu tragen.
Angaben über das Gewicht sind für den Auftragnehmer
unverbindlich und beziehen sich nur auf die Frachtberechnung. Die
Entsorgung des Verpackungsmaterials erfolgt durch den AG.
5 Haftung
Ist der AG Konsument im Sinne des KSchG, so gelten für die
Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
sofern diese zwingend sind. Ist der AG Unternehmen/Unternehmer bzw.
fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gelten
ausschließlich die im Folgenden dargestellten Regelungen: Der AG
muss die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und
Mängelfreiheit kontrollieren. Spätere Mängelrügen
sind ausgeschlossen, es sei denn bei Übernahme/Übergabe war
keine entscheidungsbefugte Person anwesend. In diesem Fall hat der AG
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Kalendertagen
die Mängel schriftlich unter genauer Angabe von Charge/Paketnummer
etc. geltend zu machen.
Durch etwaige Mängelbehebungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert oder gehemmt.
Vorschläge des Auftragnehmers zur Bereinigung von Reklamationen
sind stets unverbindlich und bedeuten zu keinem Zeitpunkt ein
Anerkenntnis der Reklamation. Berechtigte Ansprüche auf
Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden haben Vorrang gegenüber
allen anderen Rechtsbehelfen, insbesondere einem Anspruch auf
Preisminderung und Wandlung. Die angemessene Frist zur Behebung
gerechtfertigter Mängel beträgt jedenfalls die für die
Durchführung der bemängelten Leistung vereinbarten Frist.
Kann die Mängelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb
des AGs erfolgen, so ist nach Weisung des Auftragnehmers der
Auftragsgegenstand an den Auftragnehmer zu übersenden.
Im Anwendungsbereich des KSchG wird die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Außerhalb dieses Bereiches
besteht ein Schadenersatzanspruch nur bei grobem Verschulden des
Auftragnehmers, nicht allerdings für Mängelfolge- oder
sonstige Begleitschäden, ebenso nicht für Betriebsausfall
oder sonstige, mittelbare Schäden. Dies gilt nicht für
Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung
übernommenen Sachen, es sei denn, Letzteres wurde im Einzelnen
ausgehandelt. Dies gilt sinngemäß auch für
Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte
zurückgehen.
Der Anspruch des AGs auf Schadenersatz erlischt außerhalb des
Wirkungsbereiches des KSchG 3 Monate nach Erbringen der jeweiligen
Leistung und Kenntnis von Schaden und Schädiger spätestens
aber ein Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der AG hat
jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden
des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Stückgenaue Bestellungen werden entsprechend genau geliefert. Bei
anderen Bestellarten, wie z.B. „paketweise“ bilden
Abweichungen bis zu 10 % in den bestellten Mengen keinen
Reklamationsgrund.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt
und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder
Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt
der Auftragnehmer diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich
in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
6 Geheimhaltung / Datenschutz / Werbung
Gemäß § 23 des Datenschutzgesetzes informiert der
Auftragnehmer darüber, dass folgende Daten für Zwecke des
Rechnungswesens und zur Planungs- und Terminbearbeitung
automatisationsunterstützt verarbeitet werden: Namen, Adresse,
Telefonnummer, Faxnummer, Mobiltelefonnummer und Email-Adresse,
Bestell-, Auftrags- und Rechnungsdaten, Liefer- und
Zahlungskonditionen, Umsatz, Ansprechpartner im Unternehmen sowie
Anlieferungszeiten. Diese Daten werden vom Auftragnehmer im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen verwendet. Der Auftragnehmer und seine
Mitarbeiter sind gemäß § 20 Datenschutzgesetz zur
Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet. Der Auftragnehmer ist
vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des
AGs berechtigt, auf allen Werbemitteln/Werbemaßnahmen des
Auftragnehmers auf die Vertragsbeziehung zum AG (Referenz) hinzuweisen,
ohne dass dem AG dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der AG gibt
mit der Beauftragung des Auftragnehmers sein Einverständnis, dass
dieser Werbematerial, Informationen über Neuerungen und Angebote
zusendet.
Werden vom AG Unterlagen oder Leistungen erstellt und dem Auftragnehmer
zur Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich
Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser dem Auftragnehmer
im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher
gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht
ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein
solches als vereinbart.
7 Rechnungslegung
Zahlungsfristen werden im Angebot vor Vertragsabschluss bekanntgegeben.
Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich in Euro
exklusive Umsatzsteuer. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen,
etwaige Mindermengenzuschläge sowie die sich ergebende
Umsatzsteuer werden detailliert im Angebot aufgeschlüsselt.
Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der
Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. dem in der Rechnung
angegebenen Konto gutgeschrieben wurde oder der Auftragnehmer
anderweitig über den Betrag verfügen kann. Eingeräumte
Rabatte oder Boni sind vor Vertragsabschluss schriftlich zu vereinbaren
und mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung
bedingt. Nachteile aus Wechselkursänderungen von Devisen gehen
ausschließlich zu Lasten des AG.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zu erbringende Lieferung oder
Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen
Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, auch
Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht
werden.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus
Gründen, die auf Seiten des AGs liegen, oder aufgrund einer
berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses
durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch
auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter
Aufwendungen. Dies gilt auch für den Fall fehlender oder falscher
Informationen durch den AG. Im Falle der Nichtzahlung von
Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung,
weitere Leistungen zu erbringen, befreit.
Eine Aufrechnung durch den AG ist ausgeschlossen, außer die Regelungsinhalte des KSchG regeln diesen Sachverhalt anders.
Der Auftragnehmer ist frei, Provisionsvereinbarungen mit am
gegenständlichen Vertrag direkt oder indirekt beteiligten Personen
oder Unternehmen zu treffen. Der AG muss über die Vereinbarungen
nicht informiert werden.
Der AG erklärt sich ausdrücklich mit elektronischer Rechnungslegung einverstanden.
8 Zahlungsverzug des AGs
Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn
der AG Unternehmer ist, mindestens jedoch 12 % p.a. Verzugszinsen zu
bezahlen. Darüber hinaus ist der AG verpflichtet, die
aufgelaufenen Mahnspesen sowie die mit der Betreibung der offenen
Forderung verbundenen Kosten zur Gänze zu tragen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des AGs zunächst auf
ältere Schulden desselben anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen gegen jedwede
Ansprüche oder Forderungen, insbesondere aus für andere
Aufträge gewidmeten oder umgewidmeten Zahlungen aufzurechnen.
Sollten dem Aufragnehmer Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des AGs in Frage stellen, insbesondere wenn der
AG die Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen das
Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen
oder die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu
verändern.
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung
des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des
Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende
Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.
Sind zwischen dem Auftragnehmer und dem AG Teilzahlungen vereinbart,
wird die gesamte Restschuld, einschließlich bis zum
Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen ohne weitere
Nachfristsetzung fällig, wenn der AG auch nur mit einer
Teilzahlung in Verzug ist. Erfolgt keine Zahlung lt. Vereinbarung
werden keine weiteren abschließenden Arbeiten bis zum
vollständigen Zahlungseingang durchgeführt.
9 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen
dem Auftragnehmer und dem AG Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt
auch für den Fall der Vermischung mit gleichartigen Waren des AGs.
Der AG ist zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
Sicherungszession der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
nicht berechtigt. Pfändungen oder andere Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Für alle Unkosten, welche der Auftragnehmer zur Abwendung einer
solchen Pfändung aufwenden muss, haftet der AG.
Der AG tritt für den Fall des Verkaufs des Vorbehaltsguts die
gesamte Kaufpreisforderung, die ihm gegen den kaufenden Dritten
zusteht, vollinhaltlich an den Auftragnehmer als
Vorbehaltsverkäufer ab, wobei diese Abtretung auch sämtliche
Nebenforderungen (Zinsen und dergleichen) umfasst. Im Falle einer
Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
entsteht Miteigentum des Auftragnehmers am Produkt nach dem
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Rohstoffe
(verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
einzuziehen. Gegenüber Konsumenten als AG darf der Auftragnehmer
dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine
rückständige Leistung des AGs seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und der AG unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
Der AG ist verpflichtet, während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten. Der AG haftet weiters für jede
Beschädigung oder Vernichtung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware, gleichgültig, ob der Schaden durch ihn oder dritte
Personen bewirkt wurde. Von der Übergabe der Ware an trifft den AG
diesbezüglich Gefahr und Zufall. Der AG verpflichtet sich zudem,
die Waren, solange sie Eigentum des Auftragnehmers sind, ausreichend
und angemessen gegen sämtliche Risiken zu versichern und den
Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für
den AG zumutbar zu betreten, dies nach angemessener
Vorankündigung. Notwendige und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der AG. In der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt
wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Auftragnehmer
gegenüber unternehmerischen AG freihändig und
bestmöglich verwerten.
10 Vertragsdauer/Rücktritt/Kündigung
Grundsätzlich besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern und
Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen (AGV)
geschlossen wurden, ein Rücktrittsrecht. Verbraucher haben
grundsätzlich das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage: a) im Falle eines
Werkvertrages ab dem Tag des Vertragsabschlusses und b) im Falle eines
Kaufvertrages ab dem Tag der Übergabe der Ware. Damit der
Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, muss er den Auftragnehmer
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post
versandter Brief, Telefax oder Email) über seinen Entschluss, den
außerhalb des Geschäftsraumes geschlossenen Vertrag zu
widerrufen, an die Firmenanschrift des Unternehmens (siehe
Firmenpapier) informieren. Wenn der AG diesen Vertrag widerruft, zahlt
der Auftragnehmer dem AG alle Zahlungen, einschließlich der
Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich
daraus ergeben, dass der AG eine andere Art der Lieferung als die vom
Auftragnehmer angebotene günstigste Standardlieferung gewählt
hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab
dem Tag zurück, an dem die Mitteilung über den Widerruf
dieses Vertrags eingegangen ist. Für diese Rückzahlung
verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der AG bei der
ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, es wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden wegen
dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Der Auftragnehmer kann die
Rückzahlung verweigern, bis der Auftragnehmer die Waren wieder
zurückerhalten hat oder bis der AG den Nachweis erbracht haben,
die Waren zurückgesandt zu haben, je nachdem, welches der
frühere Zeitpunkt ist.
Der AG verpflichtet sich die Waren unverzüglich und in jedem Fall
spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der AG den
Auftragnehmer über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet hat,
zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn
die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen abgesendet wurden.
Der AG trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren, die ihrer Beschaffenheit nach normal mit der Post
zurückgesandt werden können (paketversandfähige Waren)
sowie nicht paketversandfähiger Waren. Bei nicht
paketversandfähigen Waren entsprechen die Kosten der der
Rücksendung der Waren den ursprünglich ausgewiesenen
Versandkosten.
Außerhalb des Wirkungsbereiches des KSchG ist ein Rücktritt
vom Vertrag grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Bei Vertragsstornierungen durch den AG ist
der Auftragnehmer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden samt
entgangenem Gewinn, oder eine Stornogebühr in Höhe von 15 %
der Bruttovertragssumme zu verlangen.
Unabhängig von sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ausführung der Lieferung
bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus
Gründen, die der AG zu vertreten hat, unmöglich oder trotz
Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers
einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des
Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch,
soweit die Lieferung oder Leistung vom AG noch nicht übernommen
wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte
Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch
das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind
ausgeschlossen.
Wird über den AG ein Insolvenzverfahren eröffnet, gilt das
Vertragsverhältnis als beendet. Für den Fall, dass zwingende
gesetzliche Vorschriften einer Vertragsauflösung entgegenstehen,
gilt als vereinbart, dass weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen
des AG geleistet werden.
11 Rechtswahl / Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag, einschließlich dessen Zustandekommen, Anfechtung
oder Nichtigkeit gilt ausschließlich österreichisches Recht
unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf (UNCISG). Die Anwendung des
österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten
ist das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht
auch örtlich zuständig. Der Auftragnehmer hat jedoch das
Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des AGs zu klagen. Für
Konsumenten gelten die entsprechenden rechtlichen Vorschriften.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 3911 Rappottenstein.
12 Schlussbestimmungen
Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der
Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren
elektronischen Signatur, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
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Allgemeine Transportbedingungen der Firma Holz Hahn GmbH, 3911
Rappottenstein (Im Folgenden kurz "Auftraggeber“ oder „AG"
genannt.) Stand vom 1.10.2022
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Transportbedingungen (ATB) gelten für alle
Transport- und Speditionsaufträge, die vom AG erteilt werden.
Diese ATB gelten auch für Unternehmen, die Waren aus dem Werk des
AGs mit eigenen Fahrzeugen abholen bzw. Dritte damit beauftragen
(Selbstabholer). Auftragnehmer und Selbstabholer werden im Folgenden
„Dienstleister“ bezeichnet.
2. Beförderungsvertrag
Der Dienstleister übernimmt es, auf Anforderung des AG unter
Einhaltung einer abgestimmten rechtzeitigen Vorlaufzeit ausreichend und
geeigneten LKW-Laderaum zu stellen und für die Beförderung
und Ablieferung zu sorgen. Die Anforderung kann mündlich oder
schriftlich (einschließlich Fax und E-Mail) erfolgen und ist auch
ohne Bestätigung des Dienstleisters verbindlich. Terminvorgaben
seitens des AG sind verbindlich.
3. Vertragserfüllung
Für die Erfüllung eines Auftrages dürfen nur Fahrzeuge
eingesetzt werden, die für die Transportdurchführung geeignet
sind. Die Fahrzeuge müssen allen gesetzlichen und
behördlichen Vorschriften der berührten Staaten entsprechen
und es müssen alle für den Transport notwendigen
Genehmigungen vorliegen. Die Fahrzeuge sind auch nach den gesetzlichen
Vorschriften zu kennzeichnen (z.B. Langgutfuhrtafel bei
Überlängentransport).
4. Technische Voraussetzungen
Alle Transportmittel müssen sich in einem technisch einwandfreien
Zustand befinden. Insbesondere müssen die Ladeflächen und
Laderäume des LKW rückstandsfrei sein.
5. Sorgfaltsvorschriften
Dem Dienstleister bzw. dessen Gehilfen (Fahrer) obliegt die
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verladung sowie die
Befestigung des Ladegutes am LKW mittels technisch einwandfreien
Zurrgurten in der erforderlichen Zahl oder mittels anderer geeigneter
Hilfsmittel. Der Dienstleister hat dabei die erhöhten
Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen und fachlich qualifizierten
Transporteurs walten zu lassen. Zurrgurten sind in der notwendigen
Anzahl vom Dienstleister mitzuführen und müssen eine
Vorspannkraft (STF) von mindestens 500 daN gemäß EN 12195-2
aufweisen. Bei der Verwendung von Zurrgurten zur Ladungssicherung sind
zur Vermeidung von Beschädigungen des Ladegutes zwischen Gurt und
Ladegut Kantenschutzwinkel einzulegen.
6. Beladetätigkeit
Zur Beladetätigkeit gilt Folgendes als vereinbart: Der AG
verlädt mit seinen eigenen Staplerfahrzeugen das Ladegut auf die
Ladefläche des jeweiligen Transportfahrzeuges des Dienstleisters.
Ab diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Dienstleister über.
Für sämtliche Schäden, die auf Umstände nach dem
Zeitpunkt des Abstellens des Ladegutes auf der Ladefläche
zurückzuführen sind, haftet der Dienstleister. Sämtliche
für die gesetzlich vorgeschriebene Ladegutsicherung notwendigen
Materialien hat der Führer des Transportfahrzeuges mitzunehmen.
Die Ladegutsicherung ist durch den Führer des Transportfahrzeuges
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Der Führer
des Transportfahrzeuges ist nach Ende des Ladevorganges für die
Abholung eines eventuell angepassten Lieferscheines im Büro des
AGs verantwortlich.
7. Ladezeiten
Die Ladezeiten für Transporte sind im Betrieb des AGs von Montag
bis Donnerstag von 7:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 7:00 bis 12:00
Uhr. Andere Ladezeiten bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung.
8. Terminvorgaben
Terminvorgaben des AG bezüglich Verladung sind verbindlich und
daher einzuhalten. Die Nichteinhaltung von Terminvorgaben führt zu
einer Rückreihung bis Ladekapazitäten wieder frei sind,
diesbezügliche Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Können Terminvorgaben nicht eingehalten werden, so ist dies
rechtzeitig unmittelbar dem zuständigen Frachtdisponenten des AGs
bekannt zu geben.
9. Um- und Zuladungen
Um- und Zuladungen, die nicht vom AG angeordnet wurden, sind nur mit
vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den AG gestattet.
10. Frachtpapiere
Es ist verpflichtend ein entsprechender Frachtbrief in 3-facher
Ausfertigung auszustellen; die erste Ausfertigung erhält der AG,
die zweite begleitet das Gut, die dritte Ausfertigung behält der
Frachtführer. Der Frachtbrief ist im Original mit Firmenstempel
und Unterschrift des Empfängers zu retournieren und ist
Voraussetzung für die Abrechnung der Transportleistung. Sind auf
dem Frachtbrief keine mit Gründen versehene Vorbehalte des
Dienstleisters vermerkt, so gilt, dass sich das Ladegut und seine
Verpackung bei der Übernahme durch den Dienstleister in
ordnungsgemäßem Zustand befunden haben. Den CMR-Frachtbrief
hat der Führer des Transportfahrzeuges mitzubringen und bei der
Anmeldung im Büro abzugeben.
11. Schäden
Entladeschäden sind vom Dienstleister auf den
Beförderungspapieren (Frachtbrief, Lieferschein) mit Beschreibung
zu vermerken. Ebenso ist auf diesen Papieren ein eventuelles Hindernis
der Frachtausführung anzuführen.
12. Weitergabe von Verpflichtungen
Für die Weitergabe eines Dienstleistungsauftrages durch den
Dienstleister an Subdienstleister wird festgehalten, dass diese im
Verhältnis zum AG bloße Gehilfen des Dienstleisters sind und
die Anwendung der ATB nicht ausschließt.
13. Mitarbeiter des Dienstleisters
Für die Ausführung der Transporte darf der Dienstleister nur
Fahrer einsetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der
berührten Staaten, insbesondere den Bestimmungen über die
Beschäftigung von Ausländern, zur Ausführung der
Transporte berechtigt sind. Arbeitsgenehmigungen sind im Original oder
in beglaubigter Kopie mitzuführen. Der AG verlangt zudem die
Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten.
14. Spezielle Sicherheitsvorschriften
Spezielle Sicherheitsvorschriften des AGs für das Verhalten auf
seinem Betriebsgelände, insbesondere das Tragen von
Sicherheitsschuhen und Warnweste bei Verlassen des Fahrzeuges,
müssen vom Dienstleister und dessen Gehilfen (Fahrer) beachtet
werden. Der Fahrer muss sich bei der Einfahrt auf das
Betriebsgelände mit den Sicherheitsvorschriften vertraut machen.
Hierzu zählen vor allem die auf dem Firmengelände geltenden
Bestimmungen der österreichischen Straßenverkehrsordnung
(StVO) sowie die generelle 10km/h – Beschränkung. Der
Dienstleister nimmt zur Kenntnis, dass am gesamten Betriebsgelände
ein striktes Rauchverbot gilt. Der Dienstleister informiert
sämtliche Gehilfen und Mitarbeiter über die speziellen
Sicherheitsvorschriften.
15. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das für den AG sachlich zuständige
Gericht als vereinbart, wobei auch bei Auslandsaufträgen
jedenfalls österreichisches formelles und materielles Recht als
vereinbart gilt. Klagen gegen den Dienstleister können auch am
ordentlichen Gerichtsstand des Empfängers erhoben werden.
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Holz Hahn GmbH, 3911
Rappottenstein (Im Folgenden kurz "Auftraggeber“ oder „AG"
genannt.) Stand vom 1.10.2022
Abschnitt A: Einkaufsbedingungen Schnittholz
1. Allgemeines
Die gelieferten Produkte müssen den Holzhandelsusancen und der
durch den Lieferanten mittels Auftragsbestätigung bestätigten
Qualität entsprechen. In der Bestellung sowie der
Auftragsbestätigung werden sämtliche Qualitätsmerkmale
festgehalten.
2. Sortierung
Das gekaufte Schnittholz wird nach den Sortierungsrichtlinien des AGs
beurteilt, wobei die Sortierung nur zum Teil den Holzhandelsusancen
entspricht.
3. Ausschuss
Fällt Ausschussmaterial bereits bei der Erstkontrolle bei der
Abladung auf, wird das Ausschussmaterial sofort zurückgeschickt
auch ohne abgeladen zu werden. Ausschussware, die später bemerkt
wird und die an den Lieferanten zurückgeht, wird versandfertig
paketiert. Die Ware ist innerhalb von 14 Tagen durch den Lieferanten
wieder abzuholen oder es wird mit dem Lieferanten eine Abschlagszahlung
separat vereinbart. Eine entsprechende (Foto-) Dokumentation der Ware
sowie der zugehörigen Produktzettel erfolgt durch den AG.
4. Paketierung
Paketierung für frische Ware:
• Jeden Meter gelattet für Trockenkammer, Lattenstärke min. 22mm,
• Pakethöhe: max. 120cm
• Paketbreite: 100-120cm, pro Dimension nur eine
Paketbreite machen, keine „schmalen und breiten“
• Unterleger mind. 6cm Höhe, bei jeder
Stapellatte eingelegt, Länge der Unterleger ist gleich die
Paketbreite, keine durchgehenden Unterleger über 2 Pakete
Paketierung für trockene Ware:
• Stabilisierungsleisten so einlegen, dass das
Paket auch nach Öffnen der Bündelung stabil bleibt.
• Pakethöhe: max. 120cm
• Paketbreite: 100-120cm, pro Dimension nur eine
Paketbreite machen, keine „schmalen und breiten“
• Unterleger mind. 6cm Höhe, mind. 3/Paket,
Länge der Unterleger ist gleich die Paketbreite, keine
durchgehenden Unterleger über 2 Pakete
• Ware muss 5-seitig foliert sein
Ware muss mit einem geeigneten Fahrzeug geliefert werden, damit Ware trocken geliefert werden kann.
5. Bündelung
2-fache Bündelung mit PET-Band ist jedenfalls erforderlich.
6. Beschriftung
Jedes Paket ist auf der Längsseite mit blauem Spray so zu
beschriften, dass es für den Staplerfahrer gut erkennbar ist.
Roter Spray ist nicht akzeptabel. Der Text der Beschriftung wird bei
der Bestellung bekannt gegeben. Jedes Paket muss stirnseitig eine
Paketnummer haben bzw. muss Stückzahl und Dimension angegeben
sein. Auf der linken unteren Seite muss für den Staplerfahrer die
Dimension erkennbar sein.
7. Anlieferung
Vereinbarte Liefertermine und Entladezeiten sind einzuhalten.
Die Entladezeiten sind: Mo-Do: 7:00-14:30 Uhr und Fr: 7:00-12:00 Uhr.
Betriebsurlaube und sonstige Annahmesperren werden dem Lieferanten rechtzeitig mitgeteilt.
Der Führer des Transportfahrzeuges erhält im Büro die
Information, wo sich die Entladestelle befindet. Der Lieferschein wird
vom Staplerfahrer oder einem weiteren Mitarbeiter kontrolliert.
8. Endfehler/Verschnittlängen
Bei der Sortierung festgestellte Endfehler (Rückkapper) werden bis
zu max. 3% der Gesamtlänge akzeptiert. Das zugeschnittene
Restmaterial muss zwingend der bestellten Qualität entsprechen.
Darüberhinausgehende Endfehler werden zurückgerechnet. Aus
produktionstechnischen Gründen ist ein Zurückbehalten dieser
Ware zur Besichtigung durch den Lieferanten nicht möglich. Diese
Vorgangsweise wird ausdrücklich vom Lieferanten akzeptiert.
Verschnittlängen müssen extra paketiert sein.
Verschnittlängen werden bis zu einem Anteil von 10 % zu einem
verringerten Preis übernommen. Als Verschnittlängen verstehen
sich Stücke, die um 0,5 – 1 m kürzer sind als die
bestellte Länge. Kürzere Ware kann nicht übernommen
werden.
9. Preise
Unsere Einkaufspreise verstehen sich grundsätzlich frei Werk verzollt.
10. Rechnungslegung
Die Abrechnung erfolgt im Rechnungsverfahren. Der Lieferant erklärt dazu seine ausdrückliche Zustimmung.
Abschnitt B: Einkaufsbedingungen Rundholz
1. Sortierung/Vermessung
Die Übernahme, die qualitative Beurteilung und die
Mengenermittlung des gelieferten Rundholzes erfolgt im Sägewerk
durch das Sortierpersonal mittels staatlich geeichter, elektronischer
Messanlage auf Basis der österreichischen Holzhandelsusancen
(ÖHU) und gemäß ÖNORM L1021. Für die
Qualitätsbeurteilung ist der Zustand des Rundholzes im Zeitpunkt
der Sortierung im Sägewerk ausschlaggebend. Die Ergebnisse der
Messung und Sortierung sind die Grundlage für die Abrechnung der
Lieferung.
Die Sortierung der Ware erfolgt so rasch als möglich nach der Anlieferung, in der Regel innerhalb von 3 Wochen.
Mit Sortierung gilt das Rundholz als übernommen.
Die Vermessung erfolgt nach der Entrindung im Werk ohne Rinde.
2. Anlieferung
Die Anlieferung von Rundholz ist ausschließlich per LKW und zu
folgenden Zeiten möglich: Mo – Do 6:30 bis 17:00 Uhr und
Freitag: 6:30 – 12:00 Uhr.
Sofern die Anlieferung des Rundholzes in der Auftragsbestätigung
geregelt ist, müssen die angegebenen Liefertermine genau
eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Anliefertermine kann es zu
verzögerter Sortierung des Rundholzes kommen. Daraus entstehende
Lagerschäden an der Ware gehen zu Lasten des Lieferanten.
Betriebsurlaube bzw. Annahmesperren werden dem Lieferanten rechtzeitig
angekündigt.
Die LKW-Entladung erfolgt selbständig durch den LKW-Lenker und nur
in Ausnahmefällen durch die Mitarbeiter des AGs. Der LKW-Lenker
muss die entsprechenden Unterlagen für die notwendige Zuordnung
der Ladung zu Lieferant, Frächter und Datum dem zuständigen
Mitarbeiter übergeben. Bei Auslandslieferungen auch CMR.
LKW müssen direkt auf die Aufgabe der Rundholzsortierung entladen
werden, sofern dem LKW-Fahrer nicht ausdrücklich ein Zwischenlager
durch das Sortierpersonal zugewiesen wird.
Bloch- und Langholz muss mit dem stärkeren Ende immer in Richtung Betonmauer abgeladen werden.
3. Preise
Alle Preise werden grundsätzlich frei Werk verzollt vereinbart.
Einzelvereinbarung wie z.B. ab Waldstraße werden separat
vereinbart.
4. Rechnung
Die Abrechnung des gelieferten Rundholzes erfolgt sowohl im
Gutschriftverfahren als auch im Rechnungsverfahren. Die verwendete
Abrechnungsvariante wird separat mit dem Lieferanten vereinbart und der
Lieferant erklärt dazu seine ausdrückliche Zustimmung.
5. Holzdimension
Grundsätzlich wird kein Rundholz stärker als 65 cm
Stockdurchmesser angenommen. Der Zopfdurchmesser muss mindestens 14 cm
betragen. Holz, das nicht diesen Dimensionen entspricht, wird als
Manipulationsholz gewertet.
6. Reinigung LKW
Der LKW-Lenker muss seinen LKW vor Verlassen des Geländes am
Rundholzplatz reinigen, um das Umfeld des Werkes nicht mit
Rindenstücken oder anderen Holzbestandteilen zu verunreinigen.
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